8 U 19/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-06-22, 8 U 19/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 19/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-22
Aktenzeichen: 8 U 19/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0622.8U19.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten (auch) der ersten Instanz nach Maßgabe der nachstehenden Tenorziffer II bemisst.
II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40% alleine und weitere 60% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1).
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 25% alleine und weitere 75% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger und der Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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