13 U 278/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-12-27, 13 U 278/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-12-27, 13 U 278/15
13 U 278/15Obergericht27.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 278/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-27
Aktenzeichen: 13 U 278/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1227.13U278.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.11.2015 (2 O 360/14) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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