Oberlandesgericht Köln, 2016-12-15, 18 U 58/16

18 U 58/16Obergericht15.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 58/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 18 U 58/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1215.18U58.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 – 91 O 41/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 (10:00 Uhr bis 10:17 Uhr) werden für nichtig erklärt:

  1. Zu TOP 1 („Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2013 wird nicht festgestellt.“);

  2. Zu TOP 2 („Für das Jahr 2013 wird ein Gewinn nicht ausgezahlt; der Gewinn wird thesauriert.“);

  3. Zu TOP 3 („Der Geschäftsführung wird für das Jahr 2013 keine Entlastung erteilt.“);

  4. Zu TOP 4 („Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2014 wird nicht festgestellt.“);

  5. Zu TOP 5 („Es erfolgt keine Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2014; der Gewinn wird thesauriert.“);

  6. Zu TOP. 6.1 „(Dem Geschäftsführer C M wird für das Geschäftsjahr 2014 keine Entlastung erteilt.“);

  7. Zu TOP 6.2 („Dem Geschäftsführer N H wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.“);

  8. Zu TOP 6.3 („Dem Geschäftsführer I X wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.“);

  9. Zu TOP 7 („Es wird kein neuer Geschäftsführer bestellt.“).

Im Übrigen (zu den TOP 8 und 9) wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sowohl dem Kläger als auch der Beklagten bleibt jedoch vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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