15 W 46/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-12-15, 15 W 46/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 W 46/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: 15 W 46/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1215.15W46.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.7.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.8.2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a. die Äußerung der Antragstellerin „Die Obergrenze wird aus der T gefordert “ in der Sendung „N“ vom 27.1.2016 mit der Formulierung „Die T fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten,
wenn dies geschieht wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.G.de am 23.6.2016 zum Abruf bereit gehaltenen Datei:
b. die Äußerungen der Antragstellerin in der Sendung „J“ vom 13.3.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung „Aus der Türkei können nach wie vor Asylanträge in Deutschland gestellt werden, das ist seit Jahren so passiert “ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten,
wenn dies geschieht wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.G.de am 23.6.2016 zum Abruf bereit gehaltenen Datei:
- Der Antragsgegner wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen
a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch “
und/oder
b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
wenn dies jeweils geschieht wie durch die Darstellung:
auf der Webseite G.de vom 23.6.2016.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
-
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 65.000 Euro festgesetzt.
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