19 U 25/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-11-18, 19 U 25/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 25/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-18
Aktenzeichen: 19 U 25/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1118.19U25.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.2.2016 (36 O 143/15) der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.8.2014 (25 B 225/14) aufgehoben und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 112.825,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent per anno aus 15.000,00 € seit 1.4.2016, aus 24.456,43 € seit 1.5.2016, aus 24.456,43 € seit 1.6.2016, aus 24.456,43 € seit 1.7.2016 und aus 24.456,43 € seit 1.8.2016 zu zahlen, sowie die vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Vollstreckungsbescheids herauszugeben. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln – 36. Zivilkammer - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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