18 U 158/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-12-18, 18 U 158/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-12-18, 18 U 158/15
18 U 158/15Obergericht18.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 158/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-18
Aktenzeichen: 18 U 158/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1218.18U158.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter den Aktenzeichen 82 O 115/15, 82 O 117/15, 82 O 118/15 und 82 O 120/15 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner zu 1 bis 6 sowie der beim Landgericht Bonn unter dem Az. 16 O 37/15 anhängigen Klage der Antragsgegnerin zu 7 gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 5 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der A AG auf die B Aktiengesellschaft mit Sitz in C gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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