5 U 75/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-12-04, 5 U 75/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 75/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-04
Aktenzeichen: 5 U 75/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1204.5U75.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 8. April 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 381/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
II.
Der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 8. April 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 381/14) wird zurückgewiesen, weil die Berufung aus den Gründen dieses Beschlusses keine Aussicht auf Erfolg bietet, und weil auch unabhängig davon die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung von den Klägern weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind und für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung mangels Darlegung und Glaubhaftmachung des insoweit erforderlichen schutzwürdigen Eigeninteresses der Kläger [vgl. hierzu allgemein etwa: Zöller/Herget, ZPO, Komm., 30. Aufl., 2014, § 719 Rn. 3 m. w. N.] kein Raum besteht.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.350,40 Euro festgesetzt:
9.000,00 Euro Antrag zu 1.; Schmerzensgeldforderung der Klägerin zu 1.
-
2.000,00 Euro Antrag zu 1.; Schmerzensgeldforderung des Klägers zu 2.
-
4.350,40 Euro Antrag zu 2.; materielle Schäden (Unterbringungskosten für d. Kl. zu 1.
als Begleitperson für d. Sohn während der stationären Reha)
- 5.000,00 Euro Antrag zu 3.; Feststellung
20.350,40 Euro;
an diesem Streitwert sind beteiligt:
– die Klägerin zu 1. in Höhe von [20.350,40 Euro – 2.000,00 Euro =] 18.350,40 Euro,
– der Kläger zu 2. in Höhe von [20.350,40 Euro – 9.000,00 Euro =] 11.350,40 Euro,
– und die Beklagte in voller Höhe.
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