4 WF 161/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-11-10, 4 WF 161/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-11-10, 4 WF 161/15
4 WF 161/15Obergericht10.11.2015
Regest
Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 161/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 4 WF 161/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1110.4WF161.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 43 FamGKG
Leitsätze
Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.
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