21 UF 32/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-11-05, 21 UF 32/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-11-05, 21 UF 32/15
21 UF 32/15Obergericht05.11.2015
Regest
1. Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe nach deutschem Recht zu beurteilen. 2. Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 € ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert. 3. Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer. 4. Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn die Morgenga-be bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann. 5. Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts, die in der ehevertraglichen Vereinbarung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht herangezogen werden, um den Umfang einer nach deutschem Recht eingeforderten Morgengabe zu korrigieren. Beschluss vom 05.11.2015 – unanfechtbar (noch nicht rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 32/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: 21 UF 32/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1105.21UF32.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 14, 15, 17 BGB §§ 118, 125, 138, 242, 313, 812
Leitsätze
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Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe nach deutschem Recht zu beurteilen.
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Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 € ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert.
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Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.
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Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn die Morgenga-be bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann.
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Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts, die in der ehevertraglichen Vereinbarung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht herangezogen werden, um den Umfang einer nach deutschem Recht eingeforderten Morgengabe zu korrigieren.
Beschluss vom 05.11.2015 – unanfechtbar (noch nicht rechtskräftig)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 14.01.2015 (301 F 14/14) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.338,18 € festgesetzt.
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