Oberlandesgericht Köln, 2015-10-30, 19 U 53/13

19 U 53/13Obergericht30.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 53/13 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-30

Aktenzeichen: 19 U 53/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1030.19U53.13.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin, des Streithelfers und der Beklagten zu 4-7 wird das Schlussurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.02.2013 – 27 O 197/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 4-7 werden gesamtschuldnerisch sowie als Gesamtschuldner neben der durch Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 – 19 U 53/13 – gesondert verurteilten Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, XXXXX L-N, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI (a.F.) beruhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden – soweit noch nicht durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2009, Az. 27 O 197/06, erkannt – wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 45 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 und die Beklagten 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 87 %.

Im Übrigen tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1 sowie die Beklagten zu 4-7 jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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