Oberlandesgericht Köln, 2015-10-30, 19 U 52/15

19 U 52/15Obergericht30.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 52/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-30

Aktenzeichen: 19 U 52/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1030.19U52.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.4.2015 (2 O 165/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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