19 Sch 23/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-10-30, 19 Sch 23/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-10-30, 19 Sch 23/14
19 Sch 23/14Obergericht30.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 23/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-30
Aktenzeichen: 19 Sch 23/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1030.19SCH23.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Der durch das Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Warschau erlassene Schiedsspruch vom 07.03.2014 – Geschäftszeichen SchG/02/12 –, wird mit folgendem Tenor im Inland für vollstreckbar erklärt:
- Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Gesamtbetrag i.H.v. 36.010,29 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a. unter Berücksichtigung der folgenden Teilbeträge zu zahlen:
-
den Betrag i.H.v. 1.459,73 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 3104,64 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 2.273,92 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
-
den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.886,72 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.443,20 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 999,68 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.768,80 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 2.886,40 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.330,56 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag
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den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag.
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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 2.358,74 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a., berechnet ab dem 31.12.2013 bis zum Zahlungstag, zu zahlen.
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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 28.522,75 PLN als Erstattung von Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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