Oberlandesgericht Köln, 2015-10-19, 2 Ws 411/15

2 Ws 411/15Obergericht19.10.2015

Regest

Entschädigung für durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 102-113 der Anl. 3 zu § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (Stichwort: Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 411/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-19

Aktenzeichen: 2 Ws 411/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1019.2WS411.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Entschädigung für durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 102-113 der Anl. 3 zu § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (Stichwort: Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten)

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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