2 Ws 411/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-10-19, 2 Ws 411/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-10-19, 2 Ws 411/15
2 Ws 411/15Obergericht19.10.2015
Regest
Entschädigung für durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 102-113 der Anl. 3 zu § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (Stichwort: Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 411/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: 2 Ws 411/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1019.2WS411.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Entschädigung für durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 102-113 der Anl. 3 zu § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (Stichwort: Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten)
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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