Oberlandesgericht Köln, 2014-06-02, 9 U 157/13

9 U 157/13Obergericht02.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 157/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-02

Aktenzeichen: 9 U 157/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0602.9U157.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 20 O 431/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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