18 U 28/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-05-05, 18 U 28/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 28/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-05
Aktenzeichen: 18 U 28/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0505.18U28.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Dezember 2013 zum einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Deutschland Holding AG mit Sitz in L auf die B H S.p.A. (Hauptaktionärin) mit Sitz in U, Italien, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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