2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-21, 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-02-21, 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14
2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14Obergericht21.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0221.2WX30.14UND2WX43.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 betreffend den beweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 30/14) werden der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, teilweise abgeändert und die Tatsachen, die zur Begründung der den beweglichen Nachlass betreffenden Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) vom 31.12.2012 und der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 12.02.2013 erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 30/14 werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens findet keine Kostenerstattung statt.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.09.2013, 700B VI 1971/12, betreffend den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass (Beschwerdeverfahren 2 Wx 43/14) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 43/14 zu tragen.
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