12 U 30/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-10, 12 U 30/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 30/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-10
Aktenzeichen: 12 U 30/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0210.12U30.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.6.2013 – 16 O 473/13 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.6.2013 – 16 O 473/13 – teilweise abgeändert,
indem der Ausspruch zur Widerklage wie folgt neugefasst wird :
Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger über einen Betrag von 2.103,12 € hinaus keinen Geldbetrag aus dem Kaufvertrag vom 28.5.2003 schulden.
Der Kläger wird verurteilt, die von der Straße aus gesehen rechte Garage der auf dem Grundstück W 61-63, L befindlichen Doppelgarage zu räumen und an die Beklagten herauszugeben.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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