8 U 38/12•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-16, 8 U 38/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 38/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-16
Aktenzeichen: 8 U 38/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0116.8U38.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 7/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2012 – 2 O 7/11 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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