Oberlandesgericht Köln, 2014-01-07, 1 RVs 267/13

1 RVs 267/13Obergericht07.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 267/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-07

Aktenzeichen: 1 RVs 267/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0107.1RVS267.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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