Oberlandesgericht Köln, 2014-01-02, 2 Ws 720/13

2 Ws 720/13Obergericht02.01.2014

Regest

Die Entscheidung über den Widerruf darf nicht zurückgestellt werden, muss erfolgen, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Das gilt auch bei einer anderweitigen Maßregelvollstreckung – hier : Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt .

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 720/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-02

Aktenzeichen: 2 Ws 720/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0102.2WS720.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Entscheidung über den Widerruf darf nicht zurückgestellt werden, muss erfolgen, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Das gilt auch bei einer anderweitigen Maßregelvollstreckung – hier : Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt .

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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