6 U 85/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-12-20, 6 U 85/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 85/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-20
Aktenzeichen: 6 U 85/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1220.6U85.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 9; MarkenG § 14 Abs. 2, Nrn. 2 und 3
Tenor
- I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 91/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Erdnuss und Karamell gefüllte schokoladenumhüllte Riegel in der nachstehend wiedergegebenen Verpackung anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie Ziffer 1.b. des angefochtenen Urteils sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt
-
hinsichtlich des Unterlassungsgebots 250.000,00 EUR
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hinsichtlich der Kosten für die die Vollstreckung abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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