6 U 56/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-12-20, 6 U 56/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 56/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-20
Aktenzeichen: 6 U 56/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1220.6U56.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010
Tenor
A)
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 147/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen,
-
- im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet neue Fernsehgeräte zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne in der Produktbeschreibung die Energieeffizienzklasse anzugeben,
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
und / oder
und / oder
-
- im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für neue Fernsehgeräte mit preisbezogenen Informationen zu werben oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse anzugeben,
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
- II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
B)
Der Kläger hat 3/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
C)
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € (je 5.000,00 € zu Nr. I 1 und I 2) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die der Vollstreckung ausgesetzte Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
D)
Die Revision wird nicht zugelassen.
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