1 RVs 170/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-03, 1 RVs 170/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-03, 1 RVs 170/13
1 RVs 170/13Obergericht03.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 170/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-03
Aktenzeichen: 1 RVs 170/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0903.1RVS170.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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