Oberlandesgericht Köln, 2013-08-05, 13 U 219/12

13 U 219/12Obergericht05.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 219/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-05

Aktenzeichen: 13 U 219/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0805.13U219.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.09.2012 (Az. 3 O 432/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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