Oberlandesgericht Köln, 2013-07-08, 2 Ws 354/13

2 Ws 354/13Obergericht08.07.2013

Regest

Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 354/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-08

Aktenzeichen: 2 Ws 354/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0708.2WS354.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

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