13 U 187/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-19, 13 U 187/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-06-19, 13 U 187/11
13 U 187/11Obergericht19.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 187/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-19
Aktenzeichen: 13 U 187/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0619.13U187.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2011 - 15 O 699/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1 Das Teilversäumnisurteil vom 25.11.2010 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 24.853,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn I, B 14, M, in Höhe des Nominalbetrags von 51.129,19 € aus dessen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft N.
Wegen des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 2 Es wird festgestellt, dass
a) die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren, Herrn I bereits entstandenen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile sowie alle zukünftigen Nachteile dieser Art zu ersetzen, die diesem mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft N noch entstehen werden,
b) der Beklagten keine Ansprüche aus dem mit Herrn I am 20.10.1998 geschlossenen Darlehensvertrag (Kontonummer: 15xxxxx, Unterkonto 20) zustehen.
-
3 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
-
5 Die Revision wird nicht zugelassen.
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