2 Ws 331/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-17, 2 Ws 331/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-06-17, 2 Ws 331/13
2 Ws 331/13Obergericht17.06.2013
Regest
Zur Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Bei umfangreichen Haftsachen ist regelmäßig eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche erforderlich ( im Anschluss an BVerfG 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12- ).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 331/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-17
Aktenzeichen: 2 Ws 331/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0617.2WS331.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen.
Bei umfangreichen Haftsachen ist regelmäßig eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche erforderlich ( im Anschluss an BVerfG 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12- ).
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 29.11.2011in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der x. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 20.09.2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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