Oberlandesgericht Köln, 2013-06-06, 2 Ws 286/13

2 Ws 286/13Obergericht06.06.2013

Regest

Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 286/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: 2 Ws 286/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0606.2WS286.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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