2 Ws 286/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-06, 2 Ws 286/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-06-06, 2 Ws 286/13
2 Ws 286/13Obergericht06.06.2013
Regest
Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 286/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 2 Ws 286/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0606.2WS286.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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