16 U 106/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-05, 16 U 106/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-06-05, 16 U 106/11
16 U 106/11Obergericht05.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 106/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-05
Aktenzeichen: 16 U 106/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0605.16U106.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 872/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.684,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.294,16 € vom 01.12.2006 bis zum 09.08.2007 sowie aus 1.684,52 € seit dem 10.08.2007 sowie 186,81 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 83% und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 17%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen die Klägerin zu 2/3, im Übrigen die Beklagten zu 1) bis 3) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 1).
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.308,92 € festgesetzt.
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