Oberlandesgericht Köln, 2013-03-26, 9 U 75/12

9 U 75/12Obergericht26.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 75/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-26

Aktenzeichen: 9 U 75/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0326.9U75.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2012 – 24 O 354/11 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 637.030.0xx.xxx bedingungsgemäßen Kostenschutz für

  1. die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx )gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;

  2. für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt E, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;

  3. für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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