Oberlandesgericht Köln, 2013-03-14, 18 U 180/10

18 U 180/10Obergericht14.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 180/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-14

Aktenzeichen: 18 U 180/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0314.18U180.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.10.2010 -7 O 32/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 58.357,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der Ziffer II.C.2.a) und b) der Gründe dieses Urteils sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.08.2004, 15.45 Uhr, in I, zu erstatten.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz bezüglich der nicht anrechnungsfähigen Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.102,17 € frei zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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