2 Ws 120/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-03-04, 2 Ws 120/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-03-04, 2 Ws 120/13
2 Ws 120/13Obergericht04.03.2013
Regest
1. Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes 2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 120/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-04
Aktenzeichen: 2 Ws 120/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0304.2WS120.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes
-
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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