Oberlandesgericht Köln, 2013-03-04, 2 Ws 120/13

2 Ws 120/13Obergericht04.03.2013

Regest

1. Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes 2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 120/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-04

Aktenzeichen: 2 Ws 120/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0304.2WS120.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatzes

  2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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