6 U 168/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-03-01, 6 U 168/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 168/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-01
Aktenzeichen: 6 U 168/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0301.6U168.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.08.2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 89/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.827,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.780,20 EUR sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus 1.046,88 EUR jeweils seit dem 24.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 13 % zu tragen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
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III. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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