6 U 127/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-06, 6 U 127/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 127/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-06
Aktenzeichen: 6 U 127/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0206.6U127.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 7
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. 6. 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 760/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. 6. 2012 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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