26 UF 109/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-29, 26 UF 109/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-29, 26 UF 109/12
26 UF 109/12Obergericht29.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 UF 109/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-29
Aktenzeichen: 26 UF 109/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0129.26UF109.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 22. Februar 2011 – 21 F 93/09 – abgeändert, soweit in Ziffer 2, Absatz 2 seines Tenors die externe Teilung eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet worden ist, und insofern wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Nr. 4811xxxxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.302,95 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. Mai 2009 begründet. Die F Lebensversicherung wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,25% für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.