Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 13 U 218/11

13 U 218/11Obergericht23.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 218/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-23

Aktenzeichen: 13 U 218/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.13U218.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.10.2011 verkündete Urteils des Landgerichts Köln - 3 O 87/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 70.122,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der F AG (Vers-Nr. 910.121xxxxxx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der S, Vers-Nr. D3000XXXXX, mit der C/E, Vers-Nr. 03 716 897-2, mit der X, Vers-Nr. L 185.XXX-X, und mit der M a.G., Vers-Nr. 70 1xx xxx, sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den genannten Versicherungen;

b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensverträgen über nominal 388.341,61 € (Konto-Nr. 63000xxxxx; urspr. über 414.902,91 €) und 167.658,39 € (Konto-Nr. 63000xxxxx; urspr. über 141.097,09 €) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebots aller Ansprüche des Klägers aus den Versicherungsverträgen mit der S, Vers-Nr. D3000XXXXX, mit der C/E, Vers-Nr. 03 716 xxx-x, mit der X, Vers-Nr. L 185.XXX-X, und mit der M a.G., Vers-Nr. 70 1xx xxx, sowie des Verzichtsangebots auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den genannten Versicherungen in Verzug befindet.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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