16 U 29/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-16, 16 U 29/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 29/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: 16 U 29/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0116.16U29.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das am 19.01.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgericht Köln - 15 O 381/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 191.952,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Zahlungsforderung nebst Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 191.432,63 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 31.948,06 € und auf die Berufung der Beklagten 159.484,57 € (Urteilssumme ohne Rechtsanwaltskosten).
Die Revision wird nicht zugelassen.
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