III-1 RBs 334/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-04, III-1 RBs 334/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-04, III-1 RBs 334/12
III-1 RBs 334/12Obergericht04.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III-1 RBs 334/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-04
Aktenzeichen: III-1 RBs 334/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0104.III1RBS334.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das Verfahren wird wegen Verjährung eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Ausgenommen sind die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen, die er selbst trägt.
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