Oberlandesgericht Köln, 2013-01-04, 2 Ws 859/12

2 Ws 859/12Obergericht04.01.2013

Regest

Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 859/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-04

Aktenzeichen: 2 Ws 859/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0104.2WS859.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers verworfen.

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