Oberlandesgericht Köln, 2012-12-18, 4 UF 196/12

4 UF 196/12Obergericht18.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 196/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-18

Aktenzeichen: 4 UF 196/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1218.4UF196.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.09.2012 erlassenen Beschluss – 32 F 47/12 – innerhalb der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Ihr Antrag vom 10.10.2012, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antrag des Antragsgegners vom 14.11.2012, ihm zum Zweck der Rechtsverteidigung gegenüber dem Wiedereinsetzungs- und Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

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