II-4 UF 177/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-30, II-4 UF 177/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-30, II-4 UF 177/12
II-4 UF 177/12Obergericht30.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — II-4 UF 177/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-30
Aktenzeichen: II-4 UF 177/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1130.II4UF177.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9.2012 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der am 4.9.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl (12 F 76/12) wie folgt neu gefasst:
Den Kindeseltern wird für ihr Kind H, geb. am 2.2.2001 einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt des S-Kreises in F bestellt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.