Oberlandesgericht Köln, 2012-11-26, 2 Ws 792/12

2 Ws 792/12Obergericht26.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 792/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-26

Aktenzeichen: 2 Ws 792/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1126.2WS792.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sowie die des Angeschuldigten werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse; im Übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils den Beschwerdeführern zur Last.

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