Oberlandesgericht Köln, 2012-11-19, 2 Ws 806/12

2 Ws 806/12Obergericht19.11.2012

Regest

Legt gegen ein freisprechendes Urteil allein der Nebenkläger Berufung ein, kann bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung gem. § 329 Abs. 4 StPO seine Vorführung angeordnet werden. Die Verfahrensrechte des § 329 Abs. 2 und 4 StPO werden über die Vorschrift des § 401 StPO in gleicher Weise durch ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel des Nebenklägers eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 806/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: 2 Ws 806/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1119.2WS806.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Legt gegen ein freisprechendes Urteil allein der Nebenkläger Berufung ein, kann bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung gem. § 329 Abs. 4 StPO seine Vorführung angeordnet werden. Die Verfahrensrechte des § 329 Abs. 2 und 4 StPO werden über die Vorschrift des § 401 StPO in gleicher Weise durch ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel des Nebenklägers eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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