2 Ws 678/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-09-24, 2 Ws 678/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-09-24, 2 Ws 678/12
2 Ws 678/12Obergericht24.09.2012
Regest
Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 678/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-24
Aktenzeichen: 2 Ws 678/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0924.2WS678.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.
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