Oberlandesgericht Köln, 2012-09-24, 2 Ws 678/12

2 Ws 678/12Obergericht24.09.2012

Regest

Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 678/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-24

Aktenzeichen: 2 Ws 678/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0924.2WS678.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.

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