17 W 150/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-09-19, 17 W 150/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-09-19, 17 W 150/12
17 W 150/12Obergericht19.09.2012
Regest
Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 150/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-19
Aktenzeichen: 17 W 150/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0919.17W150.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91
Leitsätze
Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 €.
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