Oberlandesgericht Köln, 2012-09-17, 2 Ws 653/12

2 Ws 653/12Obergericht17.09.2012

Regest

Staatsanwaltschaft und Gericht haben gemeinam durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber gemäß § 67e StGB vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung von Maßregelvollzug eingehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 653/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-17

Aktenzeichen: 2 Ws 653/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0917.2WS653.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Staatsanwaltschaft und Gericht haben gemeinam durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber gemäß § 67e StGB vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung von Maßregelvollzug eingehalten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

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