Oberlandesgericht Köln, 2012-04-11, 2 Ws 268/12

2 Ws 268/12Obergericht11.04.2012

Regest

Für den Austausch eines Pflichtverteidigers ist eine schlüssige Darstellung einer Störung des Vertrauensverhältnisses erforderlich. Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen keinen genügenden Grund zur Auswechslung des Pflichtverteidigers dar. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Er hat das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 268/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-11

Aktenzeichen: 2 Ws 268/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0411.2WS268.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Für den Austausch eines Pflichtverteidigers ist eine schlüssige Darstellung einer Störung des Vertrauensverhältnisses erforderlich.

Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen keinen genügenden Grund zur Auswechslung des Pflichtverteidigers dar. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Er hat das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten.

Tenor

Die Beschwerden werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

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