6 W 5/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-10, 6 W 5/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 5/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-10
Aktenzeichen: 6 W 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0410.6W5.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 101 Abs. 9 UrhG
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 37/11 – vom 8.2.2011 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 20.1.2011 um 19:47:07 Uhr und 20:01:18 die IP-Adresse 84.146.xx.xx zugewiesen war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 806 €.
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