19 U 119/09•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-05, 19 U 119/09
Oberlandesgericht Köln, 2012-04-05, 19 U 119/09
19 U 119/09Obergericht05.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 119/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-05
Aktenzeichen: 19 U 119/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0405.19U119.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.07.2009 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 21/04 – wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses Urteil sowie das am 17.07.2009 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 43 O 21/04 – sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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