27 UF 5/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-20, 27 UF 5/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 5/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: 27 UF 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0320.27UF5.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 05.12.2011 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung X, Vers.-Nr. 13 1xxxxx X 0xx, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8487 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 1xxxxx X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft–C bezogen auf den 30.09..2009 übertragen.
Im Übrigen bleibt der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
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